Verhaltenskodex

Peer Review 2023 / Die Grundsätze des Verhaltenskodex

 

Der Qualität wird in der öffentlichen Statistik seit jeher eine grosse Bedeutung beigemessen. Die Nutzerinnen und Nutzer sollen den Ergebnissen der öffentlichen Statistik vertrauen können. Der Verhaltenskodex für Europäische Statistiken (Code of Practice, CoP) definiert einheitliche Qualitätsstandards, welche für alle statistischen Ämter des Europäischen Statistischen Systems (ESS) verbindlich sind.

Die Einhaltung des Verhaltenskodexes wird durch Organe der EU sowie der statistischen Ämter des ESS mittels systematischer Selbstbewertungen und Überprüfungen durch Fachexperten – sogenannte Peer Reviews – überwacht. Eine Peer Review wird in der Schweiz und im BFS vom 20. bis 24. März 2023 stattfinden.

Bei ihrem Besuch im Frühling 2023 überprüfen Fachexpertinnen und -experten anderer europäischer Statistikämter das BFS und das Statistiksystem Schweiz auf ihre Qualität. Wichtigstes Element ist die Umsetzung der 16 Grundsätze des Verhaltenskodex.

Hier stellen wir Ihnen die 16 Grundsätze vor, aus denen der CoP besteht:

Grundsatz 1: Fachliche Unabhängigkeit

Die fachliche Unabhängigkeit der statistischen Stellen gegenüber anderen politischen, Regulierungs- oder Verwaltungsstellen sowie gegenüber den Akteuren des Privatsektors ist der Garant für die Glaubwürdigkeit der europäischen Statistiken.

Grundsatz 1bis: Koordinierung und Zusammenarbeit

Die nationalen statistischen Ämter und Eurostat gewährleisten die Koordinierung aller Aktivitäten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Ebene des nationalen statistischen Systems bzw. des Europäischen Statistischen Systems.
Die statistischen Stellen kooperieren aktiv innerhalb der Partnerschaft des Europäischen Statistischen Systems, um so die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu gewährleisten.

Grundsatz 2: Mandat für Datenerhebung und Datenzugang

Die statistischen Stellen haben ein eindeutiges gesetzliches Mandat zur Erhebung von und bezüglich des Zugangs zu Daten aus vielfältigen Datenquellen für die Zwecke europäischer Statistiken. Verwaltungen, Unternehmen und private Haushalte sowie die Öffentlichkeit im weiteren Sinne können gesetzlich dazu verpflichtet werden, auf Anforderung statistischer Stellen für die Zwecke europäischer Statistiken den Zugriff auf Daten zu gewähren oder Daten zu liefern.

Grundsatz 3: Angemessene Ressourcen

Die den statistischen Stellen zur Verfügung stehenden Ressourcen reichen aus, um den aktuellen statistischen Erfordernissen Europas zu entsprechen.

Grundsatz 4: Verpflichtung zur Qualität

Die statistischen Stellen sind zur Qualität verpflichtet. Sie ermitteln systematisch und regelmäßig Stärken und Schwächen mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Prozess- und Outputqualität.

Grundsatz 5: Statistische Geheimhaltung und Datenschutz

Die Anonymität der Datenlieferanten, die Geheimhaltung ihrer Angaben, deren ausschliessliche Verwendung für statistische Zwecke und die Sicherheit der Daten sind unter allen Umständen gewährleistet.

Grundsatz 6: Unparteilichkeit und Objektivität

Die statistischen Stellen entwickeln, erstellen und verbreiten europäische Statistiken unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und in objektiver, professioneller und transparenter Weise, wobei alle Nutzerinnen und Nutzer gleich behandelt werden.

Grundsatz 7: Solide Methodik

Qualitativ hochwertige Statistiken basieren auf einer soliden Methodik. Diese erfordert geeignete Instrumente und Verfahren sowie ein entsprechendes Know-how.

Grundsatz 8: Geeignete statistische Verfahren

Geeignete statistische Verfahren in sämtlichen statistischen Prozessen bilden die Grundlage für qualitativ hochwertige Statistiken.

Grundsatz 9: Vermeidung einer übermässigen Belastung der Auskunftgebenden (Respondenten)

Der Beantwortungsaufwand steht in einem angemessenen Verhältnis zum Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer und ist für die Auskunftgebenden (Respondenten) nicht übermäßig hoch. Die statistischen Stellen überwachen den Beantwortungsaufwand und legen Ziele für dessen schrittweise Verringerung fest.

Grundsatz 10: Wirtschaftlichkeit

Ressourcen werden effektiv eingesetzt.

Grundsatz 11: Relevanz

Die europäischen Statistiken entsprechen dem Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer.

Grundsatz 12: Genauigkeit und Zuverlässigkeit

Die europäischen Statistiken spiegeln die Realität genau und zuverlässig wider.

Grundsatz 13: Aktualität und Pünktlichkeit

Die europäischen Statistiken sind aktuell und werden pünktlich veröffentlicht.

Grundsatz 14: Kohärenz und Vergleichbarkeit

Die europäischen Statistiken sind untereinander und im Zeitablauf konsistent und zwischen Regionen und Ländern vergleichbar; es ist möglich, miteinander in Beziehung stehende Daten aus unterschiedlichen Datenquellen zu kombinieren und gemeinsam zu verwenden.

Grundsatz 15: Zugänglichkeit und Klarheit

Die europäischen Statistiken werden klar und verständlich präsentiert, in geeigneter und benutzerfreundlicher Weise veröffentlicht und sind zusammen mit einschlägigen Metadaten und Erläuterungen entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit verfügbar und zugänglich.

Kontakt

Bundesamt für Statistik Espace de l'Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
Schweiz

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https://www.bfs.admin.ch./content/bfs/de/home/bfs/verpflichtung-qualitaet/peer-reviews/verhaltenskodex.html