Zentrale Ausgleichsstelle ZAS
AHV-Versichertennummer
- Personen mit Wohnsitz in der Schweiz: Bei der Geburt.
- Ausländerinnen und Ausländer: Bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz (Aufenthalt >= 4 Monate). Die Versichertennummer befindet sich auf der Meldung zur Aufenthaltsbewilligung vom SEM an die Gemeinde.
Artikel 50c AHVG legt fest, unter welchen Umständen einer Person eine AHV-Nummer zugeteilt wird. Dies gilt einerseits für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthaltsort in der Schweiz haben und andererseits für alle Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland, die sich bei einer schweizerischen konsularischen oder diplomatischen Vertretung im Ausland angemeldet haben. Dies gilt auch für jeden Ausländer, der im Ausland wohnt, aber AHV-Beiträge bezahlt, Leistungen bezieht oder solche beantragt. Eine AHV-Nummer kann auch vergeben werden, wenn dies für die Anwendung der AHV, anderer Sozialversicherungen oder auf Antrag einer Institution, die die AHV-Nummer systematisch verwendet, notwendig ist.
- Ausländische Personen mit Aufenthalt, z.B. mit einem Zweitwohnsitz
EGID / EWID / Adresse
Diese Mischform der Haushaltsbildung wird in Ausnahmefällen akzeptiert, wenn z.B. der EWID im Gebäude nicht gefunden wird,
oder eine Person keiner Wohnung zugeordnet werden kann. Ziel ist jedoch die Zuweisung des EWIDs.
Im Geoportal des Bundes finden Sie zu allen Gebäuden die zugehörigen EGIDs und EWIDs. Geben Sie dazu die Adresse in den Suchbalken ein und wählen Sie auf der linken Seite unter den dargestellten Karten «Gebäude und Wohnungsregister» aus. So dann wird Ihnen auf der Karte das entsprechende Gebäude angezeigt. Wenn Sie auf das Gebäude klicken, erscheinen die Gebäudeinformationen (EGID). Mit einem Klick auf das «PDF» erhalten Sie die Wohnungsinformationen (EWID).
Sollte der EGID nicht angezeigt werden, kontaktieren Sie bitte das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (E-Mail:housing-stat@bfs.admin.ch / Tel.: 0800 866 600).
Die EWK und das Bauamt müssen zuerst abklären, ob die Mansarde Bestandteil einer Wohnung ist oder als separater Wohnraum gemietet ist. Drei Situationen können daraus erfolgen:
1. Die Mansarde wird als Teil einer Wohnung behandelt. In diesem Fall wird den Personen der EWID der entsprechenden Wohnung zugeteilt. Die Haushaltsart entspricht derjenigen des Haushalts in der Wohnung.
2. Die Mansarde wird im eidg. GWR als separater Wohnraum geführt, welcher über einen EWID verfügt. Dieser EWID wird zugeteilt (Haushaltsart = 1 für Privathaushalt).
3. Die Mansarde wird als separater Wohnraum behandelt, verfügt jedoch über keinen EWID: EWID = 999 (Haushaltsart = 1 für Privathaushalt).
Diese Personen werden nach dem Standardverfahren behandelt. Sie erhalten den EGID des Gebäudes und den EWID der Wohnung, welche sie im Kollektivhaushalt bewohnen (sofern diese im eidg. GWR als Wohnung erfasst ist), sowie die Haushaltsart = 1 für Privathaushalt.
Hinweis: Falls die Personalwohnung nicht im eidg. GWR erfasst ist, muss das eidg. GWR bereinigt werden. In Ausnahmefällen kann der EWID=999 zugewiesen werden.
Den Personen wird der EGID des Gebäudes (Hotel) zugewiesen. Wenn das Hotel EWIDs aufweist, kann die Gemeinde normal verfahren und den Personen die entsprechenden EWIDs zuweisen. Wenn das Hotel über keine EWIDs verfügt, weist die Gemeinde den Personen den EWID = 999 zu. Die Haushaltsart entspricht immer dem Code = 1 für Privathaushalt.
Hinweis: Hotels gehören gemäss Registerharmonisierungsverordnung (RHV, Art. 2 Bst. abis) nicht zu den Kollektivhaushalten.
Die Mitglieder eines Haushalts, der auf zwei (oder mehr) Wohnungen verteilt ist, erhalten alle denselben EWID, und zwar jenen der grössten Wohnung. Die grösste Wohnung wird durch die Anzahl Quadratmeter bzw. Anzahl Zimmer bestimmt. Sind die Wohnungen exakt gleich gross, so muss eine Wohnung ausgewählt und der EWID dieser Wohnung der gesamten Familie zugewiesen werden.
Sowohl die Strassen- wie auch die Ortsbezeichnungen müssen im EWR und im eidg. GWR vollständig identisch sein. Die Einwohnerkontrolle muss zwingend die Strassen- und Ortsbezeichnungen aus dem eidg. GWR übernehmen. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die GWR-führende Stelle in der Gemeinde, nach Absprache mit der EWK, eine Korrektur im eidg. GWR durchführt.
Haushaltsart
Generell gehören alle Personen, die weder einem Kollektiv- noch einem Sammelhaushalt zugeordnet werden können, in einen Privathaushalt. Die folgende Liste ist nicht abschiessend:
- Familien, Alleinstehende, Partnerschaften, Wohngemeinschaften
- Au-pairs
- Hotels
- Pensionen
- Campingplätze
- Jugendherbergen
- Touristenlager
- Saisonarbeiter
- Erntebetriebe
- Restaurants
- Bahnhofsbuffets
- Baustellencontainer
- Wohnheime für Obdachlose
- Notunterkünfte
- Mobile Unterkünfte
- Nachtclubs
- Personalunterkünfte
- Betreutes Wohnen
- usw.
Ein Sammelhaushalt (SHH) ist ein aus statistischen Gründen eingerichteter fiktiver Haushalt. Er umfasst einerseits Personen, die lediglich formell in der Meldegemeinde angemeldet sind, ohne dort effektiv zu wohnen. Andererseits sind dort auch Personen ohne festen Wohnsitz (z.B. Obdachlose) zu finden. Es wird nur die PLZ und der Ort der Gemeindeverwaltung aufgeführt, jedoch keine Strassen- sowie Hausnummerangabe gemacht.
Hinweis: Es gibt jeweils nur einen Sammelhaushalt pro Gemeinde.
- Haushaltsart: Sammelhaushalt
- Zulässiger EGID: 999‘999‘999
- Zulässiger EWID: 999
Abschliessende Liste gem. RHV, Art. 2
- Alters- und Pflegeheime,
- Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,
- Internate und Studentenwohnheime,
- Institutionen für Behinderte,
- Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich,
- Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs,
- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende,
- Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
Hinweis: Hotels, Jugendherberge, Notunterkünfte, Wohnheime für Obdachlose, Personalunterkünfte, Campingplätze, betreute Wohnungen, Business Apartments sind keine Kollektivhaushalte.
Gemäss Registerharmonisierungsgesetz (RHG) sind die Gemeinden dazu verpflichtet, alle in ihrer Gemeinde wohnhaften Personen
(Aufenthalter und Niedergelassene) zu führen, so auch Personen in Kollektivhaushalten.
Ist es nicht möglich, bestimmte Personengruppen aus datenschutzrechtlichen Gründen im Einwohnerregister (EWR) zu führen, z.B. Personen in Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs oder in speziellen gesundheitlichen Einrichtungen, kann auf die Erfassung verzichtet werden.
Die Führung im EWR von Personen, die sich in Kollektivhaushalten aufhalten, hängt vom Meldeverhältnis der Person in der Gemeinde ab:
1. Die Person begründet ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde des Kollektivhaushalts, d.h. sie nimmt ihre Schriften aus der ehemaligen Wohnsitzgemeinde mit in die Gemeinde des Kollektivhaushalts (Normalfall).
Hauptwohnsitzgemeinde:
- EGID des Kollektivhaushalts
- EWID des Kollektivhaushalts, falls vorhanden, sonst 999
- Haushaltsart = Kollektivhaushalt
2. Die Person begründet ihren Nebenwohnsitz in der Gemeinde des Kollektivhaushalts, d.h. sie lässt ihre Schriften in der ehemaligen Wohnsitzgemeinde (Hauptwohnsitz aber ohne aktuelle Wohnadresse - nur in Ausnahmefällen möglich):
Hauptwohnsitzgemeinde:
- EGID = 999'999’999
- EWID = 999
- Haushaltsart = Sammelhaushalt
Ist in der Hauptwohnsitzgemeinde noch eine Wohnung vorhanden, in der beispielsweise noch der Lebenspartner wohnt, so kann zusätzlich eine Kontaktadresse für Postzustellungen genutzt werden.
Nebenwohnsitzgemeinde:
- EGID des Kollektivhaushalts
- EWID des Kollektivhaushalts, falls vorhanden, sonst 999
- Haushaltsart = Kollektivhaushalt
Personen in Privathaushalten, die in vom GWR anerkannt separaten Wohnräumen leben, z.B. Personen wohnhaft in:
- Mansarden (wenn nicht Bestandteil einer Wohnung)
- Hotelzimmern
- Wohncontainern
- Caravan (Camping)
- Wohnheime für Obdachlose
- Notunterkünfte
- Mobile Unterkünfte
- Personalunterkünfte
- usw.
Personen in Kollektivhaushalten, sofern nicht eine Wohnung im GWR zur Verfügung steht, z.B. Personen in Altersheimen mit eigener Wohnung etc.. Dies ist eher die Ausnahme.
Personen im Sammelhaushalt wird immer der EWID 999 zugeordnet.
Not- und Asylunterkünfte in Einzelwohnungen sind keine Kollektivhaushalte. Personen in solchen Unterkünften bilden Privathaushalte und erhalten den im GWR gültigen EWID der Wohnung.
Heimatort
Der Heimatort muss gemäss der Nomenklatur Heimatort der Zivilstandsbehörden (Standard eCH-0135) erfasst werden. Für die Anforderungen der Statistik ist nach einer Gemeindefusion (gleiches gilt bei einer Namensänderung) keine Aktualisierung nötig.
Ausländerkategorie
Der Code von ZEMIS ist auf der Kopie der Aufenthaltsbewilligung aufgedruckt.
Kurzaufenthalter (< 12 Monate), die mehrfach ihren Aufenthalt verlängern und sich somit mehr als 12 Monate in der Schweiz aufhalten, müssen entsprechend codiert werden. Ausschlaggebend ist das Einreisedatum in die Schweiz. D.h. die 5. und 6. Stelle der Ausländerkategorie wird von 02 (Kurzaufenthalt < 1 Jahr) zu 01 (Kurzaufenthalt > 1 Jahr) geändert.
Meldeverhältnis
Der Herkunftsort wird nur für Personen validiert, die ab dem 1.1.2007 in eine Gemeinde zugezogen sind.
Das Meldeverhältnis 3 «Die Person ist in der Gemeinde gemeldet, hat aber keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz» ist losgelöst von der Nationalität.
Für die Erfassung dieser Personen zeigt der Merkmalskatalog auf S. 38 mehrere Möglichkeiten auf:
Die Person hat weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz in der Schweiz und kehrt nach der Arbeit an ihren Wohnort im Ausland zurück (z.B. Grenzgänger mit einem Ausweis G). Diese Personen werden im Einwohnerregister nicht registriert, bzw. sollen nicht an das BFS geliefert werden.
Die Person hat einen Nebenwohnsitz aber keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz. Diese Personen kehren mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Wohnort zurück, logieren aber während der Woche in der Schweiz (z.B. Grenzgänger mit einem Ausweis G). Diese Personen werden im Einwohnerregister mit dem Meldeverhältnis 3 registriert.
Ist eine Person bereits mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet und möchte diesen zu ihrem Hauptwohnsitz machen, muss die Gemeinde das Meldeverhältnis ändern (vom Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz) und das Datum dieser Änderung als Zuzugsdatum erfassen. Als Herkunftsgemeinde ist die des ehemaligen Hauptwohnsitzes zu erfassen.
Die ehemalige Hauptwohnsitzgemeinde muss den Wechsel als Wegzug mit entsprechendem Datum registrieren.
Diese Personen werden i.d.R. mit dem Meldeverhältnis 1 «Hauptwohnsitz (Niederlassung)» im Einwohnerregister erfasst. Auch ein Wochenaufenthalt – Meldeverhältnis 2 «Nebenwohnsitz» ist bei diesen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung möglich, sofern der tatsächliche Lebensmittelpunkt weiterhin an der Wohnsitzgemeinde besteht. Die von den Einwohnerkontrollbehörden entwickelte Praxis bei schweizerischen Wochenaufenthalterinnen und -aufenthaltern ist grundsätzlich auch bei Ausländer/innen anwendbar.
Diese Personen (auch Schweizer) werden mit dem Meldeverhältnis 3 «Die Person ist in der Gemeinde, hat aber keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz» im Einwohnerregister erfasst.
Sowohl das Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) wie auch das Registerharmonisierungsgesetz (RHG) sehen vor, dass der Wohnsitz bzw. die Niederlassung dort ist, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den Lebensmittelpunkt begründet. Niemand kann sodann zwei Wohnsitze bzw. Niederlassungsgemeinden haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB, Art. 20 Abs. 2 IPRG, Art. 3 Bst. b RHG). Hat somit ein Schweizer den Lebensmittelpunkt im Ausland und ist dort mit der Absicht des dauernden Verbleibs wohnhaft, so kann er nicht zur gleichen Zeit in der Schweiz einen Wohnsitz bzw. eine Niederlassung haben und muss mit dem Meldeverhältnis 3 erfasst werden (losgelöst von der Nationalität).
Diese Personen werden mit dem Meldeverhältnis 3 «Die Person ist in der Gemeinde, hat aber keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz» im Einwohnerregister erfasst.
Bei Touristen (temporärer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz) beträgt der maximale Aufenthalt drei Monate innerhalb von sechs Monaten. Touristen aus Schengen-Ländern brauchen kein Touristenvisum, um in die Schweiz einzureisen. Staatsangehörige anderer Länder hingegen benötigen ein Touristenvisum.
Wenn die Personen weniger als drei Monate im Jahr in der Schweiz sind, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, diese im Einwohnerregister zu führen. Wenn sich die Personen länger als drei Monate im Jahr in derselben Gemeinde aufhalten, müssen diese im EWR mit dem Meldeverhältnis = 3 geführt werden.
Für das Merkmal Zielort wird der Herkunftsort erfasst. Als Wegzugsdatum wird das Datum des Ablaufs der Bewilligung verwendet.
In Fällen, wo das Zuzugsdatum einer Person nicht bekannt ist und nicht mehr in Erfahrung gebracht werden kann (z.B. Zuzug vor langer Zeit), kann die Gemeinde das fiktive Datum 31.12.9999 exportieren. Mehr Informationen zum Merkmal Zuzugsdatum finden sich unter:
Sämtliche Wohnungswechsel sind als Umzüge zu bearbeiten. Wechselt die Person die Wohnung innerhalb des Gebäudes, muss neben dem Wohnungsidentifikator (EWID) unbedingt das Umzugsdatum aktualisiert (oder geändert) werden.
Wenn eine Person innerhalb der Gemeinde umzieht, muss das Umzugsdatum eingetragen (oder geändert) werden als auch die Wohnadresse, der Gebäudeidentifikator (EGID) und der Wohnungsidentifikator (EWID).
Weggezogene und verstorbene Personen
Im Prinzip gelten für diese Personengruppen dieselben Bestimmungen wie für die angemeldeten Personen. Insbesondere müssen die folgenden Merkmale erfasst werden:
- Bei Wegzug: Wegzugsdatum und Zielort
- Bei Tod: Todesdatum
- AHVN13: Die Nachführung muss gewährleistet werden
- EGID/EWID: Die Lieferung ist fakultativ. Werden jedoch EGID und EWID geliefert, müssen sie korrekt sein.
Hinweis: Erfolgt der Wegzug einer Person am Stichtag, so wird die Person für die statistische Bearbeitung als noch in der Gemeinde anwesend betrachtet. D.h. EGID und EWID müssen mitgeliefert werden.
Registerharmonisierungsgesetz (Art. 6 minimaler Inhalt), Registerharmonisierungsverordnung (Art. 8 Abs. 3 Personengruppen):
Lieferung an die Statistik
Die Daten müssen spätestens am letzten Tag des auf den Stichtag folgenden Monats beim BFS eintreffen. Die Stichtage sind: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember (RHV, Art. 8).
Alle Lieferungen müssen vollständig sein, d.h. jede Datenlieferung muss die Gesamtbevölkerung der Gemeinde umfassen, damit sie weiterbearbeitet und zur Produktion gelangen kann. Dies gilt auch für Korrekturlieferungen.
Die vierteljährlich an die Statistik gelieferten Daten werden per Stichtag erhoben. Die Lieferung muss spätestens am letzten Tag des auf den Stichtag folgenden Monats beim BFS eintreffen und die Gesamtbevölkerung der Gemeinde berücksichtigen. Der Meldungstyp lautet 99 (messageType=99) und wird ausserhalb der festgesetzten Lieferperioden nicht akzeptiert.
Die zur Validierung gelieferten Daten beziehen sich nicht auf einen vordefinierten Stichtag. Die Validierung dient zur Qualitätskontrolle und als Basis zur Korrektur der Daten. Sie erfolgt auch, wenn der Gesamtbestand der Gemeindebevölkerung nicht vollständig geliefert wird. Der Meldungstyp lautet 94 (messageType=94).
Die Lieferfristen für die gesetzlich vorgeschriebenen Datenlieferungen an die Statistik sind in der Registerharmonisierungsverordnung geregelt. Die Daten müssen spätestens am letzten Tag des auf den Stichtag folgenden Monats beim BFS eintreffen. Die Stichtage sind: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember (RHV Art.8).
Das BFS empfiehlt, die Datenlieferung nicht sofort nach dem Stichtag auszuführen, um allfällige Mutationen (z.B. Geburten bis zum Stichtag, die nach dem Stichtag gemeldet werden) noch nacherfassen und mitliefern zu können.
Sobald eine Gemeinde eine gültige Datenlieferung durchgeführt hat (Status grün), kann sie erneut ihre Daten validieren bis zum Moment, an dem die nächste Datenlieferung fällig wird.
Die Qualität der Daten muss so hoch wie möglich sein. Die gelieferten Datensätze sollten idealerweise keine Fehler enthalten.
Da dies nicht realistisch ist, toleriert das BFS einen gewissen Fehleranteil pro Merkmal. Dieser wird basierend auf der gesamten Einwohnerzahl der Gemeinde berechnet.
Liegt die Anzahl Fehler im tolerierten Bereich, wird die Lieferung akzeptiert, ansonsten wird sie abgelehnt. Das BFS empfiehlt jedoch, Korrekturen und eine neue Lieferung vorzunehmen, damit die Fehler bei der nächsten Lieferung nicht mehr erscheinen.
Die Daten können bis 5 Arbeitstage nach Ende der Lieferfrist korrigiert werden. Im Validierungsbericht an die Gemeinde sind die Fehler aufgelistet und beschrieben. Sollte der Validierungsbericht für die Gemeinde nicht ersichtlich sein, nimmt sie Kontakt auf mit dem Software-Lieferanten auf.
Sollte die Bedeutung der Fehlermeldung nicht klar sein, kann sie das Dokument, das die Fehlermeldungen beschreibt, konsultieren. Ausserdem kann sie bei inhaltlichen Fragen den Merkmalskatalog konsultieren. Hilfsmittel für die Bearbeitung von generellen Fehlern (z.B. Personen herausfiltern, die bei gewissen Merkmalen die Ausprägung "unbekannt" aufweisen) können beim Kanton bzw. dem BFS bezogen werden.
Gemeindefusion
Generell sollte eine Lieferung nahe des Stichtags angestrebt werden. Die Software sollte einen Export des Personenstands zum Stichtag ermöglichen. Im Folgenden werden drei Möglichkeiten bei Fusionen für die Lieferung aufgezeigt. Variante 1 ist die Standardvorgehensweise. Nur wenn diese Variante nicht umgesetzt werden kann, sind die Varianten 2 und 3, nach Rücksprache mit dem BFS, möglich.
Variante 1: Hier wird die Lieferung an die Statistik nach dem Stichtag mit dem alten Gemeindestand (vor der Fusion) ausgelöst. Die Gemeinden sollten diese Möglichkeit mit ihrem Softwarehersteller abklären. Diese Möglichkeit ist für alle Gemeinden, unabhängig der Gemeindegrösse, anzustreben.
- Die fusionierenden Gemeinden liefern nach dem Stichtag.
- Die Gemeinden liefern ihre Daten mit dem am Stichtag gültigen Gemeindestand (vor der Fusion) mit dem Meldungstyp 99 ans BFS. Die Lieferung kann kurz nach dem Stichtag erfolgen. Ist die Lieferung erfolgt und gültig (Status grün), kann die Gemeinde ihre Fusion für die die administrativen Prozesse abschliessen.
- Ungefähr 40 Tage nach dem Stichtag wird der Validierungsservice an den neuen Gemeindestand angepasst.
- Ungefähr 40 Tage nach dem Stichtag wird das eidg. GWR an den neuen Gemeindestand angepasst.
Variante 2: Eine Lieferung kurz vor dem Stichtag wird erlaubt. Diese Vorgehensweise ist nur für kleinere Gemeinden, in denen mit nur wenig Mutationen zu rechnen ist, sinnvoll. Vorher muss mit dem Softwarehersteller abgeklärt werden, ob nicht Variante 1 möglich ist. Diese Variante kann nur mit dem Einverständnis des BFS umgesetzt werden.
- Die fusionierenden Gemeinden liefern kurz vor dem Stichtag.
- Diese Möglichkeit ist nur für kleine Gemeinden, in denen es voraussichtlich keine Mutationen mehr bis zum Stichtag geben wird, sinnvoll. Vereinzelte Mutationen zwischen der Lieferung mit dem Meldungstyp 94 und der eigentlichen Fusion können aus der Folgelieferung ergänzt werden.
- Die Gemeinden liefern ihre Daten mit dem am Stichtag gültigen Gemeindestand (vor der Fusion) mit dem Meldungstyp 94 ans BFS. Ist die Lieferung erfolgt und gültig (Status grün), implementiert das BFS die Lieferung anschliessend in den Meldungstyp 99. Die Gemeinde kann somit zum 1. des Folgemonats des Stichtags mit dem neuen Gemeindestand ihre administrativen Prozesse umsetzten.
- Ungefähr 40 Tage nach dem Stichtag wird der Validierungsservice an den neuen Gemeindestand angepasst.
- Ungefähr 40 Tage nach dem Stichtag wird das eidg. GWR an den neuen Gemeindestand angepasst.
Variante 3: Subtraktion der Personen zweier Lieferungen - vor und nach der Fusion. Diese Vorgehensweise ist bei Fusionen von kleineren Gemeinden mit einer grösseren Gemeinde sinnvoll. Diese Variante wird nur akzeptiert, wenn die Software nicht rückwirkend den Personenstand zum Stichtag der jeweiligen Gemeinde exportieren kann. Sie ist nur in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem BFS möglich. Vorher muss mit dem Softwarehersteller abgeklärt werden, ob nicht Variante 1 möglich ist.
- Die zu fusionierenden Gemeinden liefern kurz vor dem Stichtag, mit dem am Stichtag gültigen Gemeindestand (vor der Fusion), ans BFS (Meldungstyp 94). Der Lieferstatus aller Gemeinden muss grün sein.
- Die fusionierte Gemeinde führt während der Lieferphase eine offizielle Lieferung (Typ 99) mit dem Stichtag, jedoch mit neuem Gemeindestand, aus. Diese Lieferung wird noch die letzten Mutationen der fusionierten Gemeinden enthalten. Diese Lieferung wird nicht akzeptiert werden (gelber Status) da die Adressen (alter Gemeindestand im GWR) und die Anzahl Personen (Vergleich mit dem Personenstand aus Lx vor der Fusion) nicht kompatibel sind.
- Um den Gemeindestand der Gemeinde vor der Fusion zu erhalten, werden die Datenlieferungen der Gemeinden vor der Fusion (Meldungstyp 94) von der fusionierten Gemeinde (siehe 2) abgezogen (à BFS).
- Anschliessend wird die Gemeinde ein weiteres Mal in den Validierungsservice eingeführt (à BFS). Die Daten sollten dem Gemeindestand vor der Fusion entsprechen. Bei Problemen sind die Daten immer noch als „Sicherungskopie“ aller fusionierten Gemeinden im Typ 94 erhalten (siehe 1).
- Ungefähr 40 Tage nach dem Stichtag wird der Validierungsservice an den neuen Gemeindestand angepasst.
- Ungefähr 40 Tage nach dem Stichtag wird das eidg. GWR an den neuen Gemeindestand angepasst.
Grundsätzlich sind die Anforderungen zu den Gemeindemerkmalen im Merkmalskatalog beschrieben.
Für die Lieferung an die Statistik wird verlangt, dass die Angaben (Name, BFS-Nummer, Kantonskürzel) gemäss der BFS-Gemeindenomenklatur geliefert werden, die am Stichtag aktuell ist. Dies gilt zwingend für die Merkmale Meldegemeinde, Hauptwohnsitzgemeinde, Nebenwohnsitzgemeinde und Zielgemeinde.
Im Falle der Merkmale Geburtsgemeinde und Herkunftsgemeinde wünschen die Gemeinden keine Aktualisierung. Für diese Merkmale können Angaben geliefert werden, die entweder derzeit existieren oder seit 1960 gemäss BFS-Nomenklatur einmal existiert haben. Die Angaben müssen vollständig und kohärent sein.
Als Ideallösung zur Führung der Merkmale Geburtsgemeinde und Herkunftsgemeinde schlägt das BFS die Führung der historisierten Gemeindenummer vor, die eine Gemeinde zu jedem Zeitpunkt – also sowohl vor als auch nach einer Fusion – eindeutig identifiziert. Diese Nummer ist im Historisierten Gemeindeverzeichnis der Schweiz verfügbar. Die Software-Hersteller sind mit den entsprechenden Anpassungen in der EWR-Software zu betrauen.
In diesem Fall muss das Merkmal Herkunftsgemeinde nicht aktualisiert werden. Das BFS empfiehlt, für das Merkmal Herkunftsgemeinde die historisierte Gemeindenummer der alten Gemeindebezeichnung zu führen. Diese Nummer ist im Historisierten Gemeindeverzeichnis der Schweiz verfügbar. Die Software-Hersteller sind mit den entsprechenden Anpassungen in der EWR-Software zu betrauen. Die Merkmale Zuzugsdatum und Wegzugsdatum sind zu belassen.
Nomenklaturen
Das BFS verlangt die Codierung der Konfessionszugehörigkeit gemäss Merkmalskatalogs. Alle anderen Konfessionszugehörigkeiten oder Personen, denen keine Religionszugehörigkeit zugeordnet werden kann, muss der Code «unbekannt» für die Lieferung an die
Statistik, zugeordnet werden.
In diesem Fall sollte – sofern möglich – der Name des Nachfolgelandes eingegeben werden. Beispiel: Einer Person, die in der UdSSR in Moskau geboren ist, muss der Code von Russland zugeteilt werden. Kann anhand der zur Verfügung stehenden Informationen nicht bestimmt werden, um welches heutige Land es sich handelt, muss der Code des früheren Landes zugeteilt werden (in unserem Beispiel die UdSSR). Die Nomenklatur der Staaten und Gebiete des BFS listet alle Länder auf, die es seit ungefähr 1945 gab. Wenn der Landeswechsel vor 1945 stattfand und wenn das entsprechende Land in der BFS-Nomenklatur nicht vorhanden ist, wird der Name des Landes zum Zeitpunkt der Geburt ohne Nummer akzeptiert.
Spezielle Personengruppen
Diplomaten und internationale Beamte sowie ihre Angehörigen sind nicht verpflichtet, sich bei der Einwohnerkontrolle (EWK) anzumelden. Sie verfügen über eine Legitimationskarte, die direkt vom EDA ausgestellt wird. Diese Personen können sich jedoch freiwillig bei der EWK anmelden. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, sie im EWR zu führen.
Hinweis: ORDIPRO meldet systematisch die Zuzüge (internationale Beamte und Diplomaten) an das EWR, wenn die Gemeinde dies wünscht. Diese Meldungen können bei ORDIPRO abonniert werden.
Personen, die einen militärischen Kurs bzw. eine militärische Ausbildung besuchen sowie Soldaten, die in der Kaserne untergebracht sind, werden nicht in der Standortgemeinde der Kaserne, sondern in ihrer Hauptwohnsitzgemeinde geführt.
Bei obdachlosen Personen sowie bei Personen, die lediglich formell in der Gemeinde angemeldet sind (Schriften in der Gemeinde,
Wohnsitz in einer anderen Gemeinde), wird nur die PLZ und der Ort der Gemeindeverwaltung aufgeführt, jedoch keine Strassen- sowie Hausnummerangabe gemacht. Die Person erhält den EGID 999'999'999, den EWID 999 sowie die Haushaltsart «Sammelhaushalt».
Provisorische Unterkünfte (Wohnwagen, Baubaracken, Wohnschiffe etc.) müssen im eidg. GWR nur erfasst werden, wenn sie
einer oder mehreren Personen als Haupt- oder Nebenwohnsitz dienen. Für provisorische Unterkünfte können keine Wohnungen erfasst werden. Wenn Personen eine solche Unterkunft als Wohnsitz haben, wird diesen Personen der EGID der provisorischen Unterkunft, der EWID = 999 und die Haushaltsart «Privathaushalt» zugeteilt.
Provisorische Unterkünfte werden aus dem eidg. GWR gelöscht, wenn sie mehr als ein Jahr nicht als Haupt- oder Nebenwohnsitz gebraucht werden, da die Nachführung der Daten nicht garantiert werden kann.
Namensschreibweise
Grundsätzlich gelten die Namensschreibweisen gemäss den zivilstandsamtlichen Dokumenten (sowohl für SchweizerInnen als auch für ausländische Staatsangehörige). Bei ausländischen Staatsangehörigen ohne Zivilstandsereignis in der Schweiz gilt die Namensregistrierung aus den ausländischen Ausweispapieren, insbesondere in Bezug auf die Aufteilung einer Namensangabe in Nachnamen und Vornamen.
Hinweis:
Für die Führung der ausländischen Staatsangehörigen, die ein Zivilstandsereignis in der Schweiz hatten, empfiehlt das BFS den Registern, die Namen gemäss Reisepass sowie die Namen gemäss Zivilstand separat zu führen.
Die Federführung für die Vereinheitlichung der verwendeten Sonderzeichen in den Registern der Bundesverwaltung liegt beim EJPD. Bei Fragen betreffend des Umsetzungsstandes bitten wir Sie, sich direkt an das Bundesamt für Justiz BJ zu wenden.
Kontakt
Bundesamt für Statistik Sektion Sedex und RegisterentwicklungEspace de l'Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
Schweiz
- Tel.
- +41 800 866 700
Von Montag bis Freitag
08.30–11.30 und 14.00-16.00