Rechtliches
Gemäss der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (SR 431.903) können Daten aus dem BUR für statistische Zwecke (Art. 9) sowie für andere Zwecke (Art. 10) abgegeben werden.
Gemäss der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (SR 431.903) können Daten aus dem BUR für statistische Zwecke (Art. 9) sowie für andere Zwecke (Art. 10) abgegeben werden.
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